170.310
RVOVOOGA
CH-GR
Art. 14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - 3. Form der Unterschriftsdelegation, Öffentlichkeit
Kantonale Verwaltung
Art. 14 RVOV · 3. Form der Unterschriftsdelegation, Öffentlichkeit
1. Die Delegation der Unterschriftsberechtigung hat in Form einer generellen Umschreibung zu erfolgen.
2. Auf Verlangen ist Aussenstehenden Einsicht in die Grundlagen der Unterschriftsdelegation zu geben.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
A 2009 26 · gr (Art. 14 Abs. 1 RVOV)
Property Sale Gain Realization Date Dispute
obei eine entsprechende Delegation der Unterschriftsberechtigung in Form einer generellen Umschreibung zu erfolgen hat (Art. 14 Abs. 1 RVOV); auf Verlangen ist Aussenstehenden Einsicht in die Grundlagen der Unterschriftsdelegation zu geben (Art. 14 Abs. 2 RVOV).