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170.310 RVOVOOGA CH-GR

Art. 14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - 3. Form der Unterschriftsdelegation, Öffentlichkeit

Kantonale Verwaltung
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Art. 14 RVOV · 3. Form der Unterschriftsdelegation, Öffentlichkeit

1. Die Delegation der Unterschriftsberechtigung hat in Form einer generellen Umschreibung zu erfolgen.

2. Auf Verlangen ist Aussenstehenden Einsicht in die Grundlagen der Unterschriftsdelegation zu geben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A 2009 26 · gr (Art. 14 Abs. 1 RVOV)
Property Sale Gain Realization Date Dispute
obei eine entsprechende Delegation der Unterschriftsberechtigung in Form einer generellen Umschreibung zu erfolgen hat (Art. 14 Abs. 1 RVOV); auf Verlangen ist Aussenstehenden Einsicht in die Grundlagen der Unterschriftsdelegation zu geben (Art. 14 Abs. 2 RVOV).