Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.310 RVOVOOGA CH-GR

Art. 13 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - 2. In den Ämtern

Kantonale Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 RVOV · 2. In den Ämtern

1. Die Leiterinnen und Leiter sind für den Aufgabenbereich eines Amtes oder einer gleichgestellten Organisationseinheit zeichnungsberechtigt.

2. Sie können für bestimmte Sachbereiche weitere Unterschriftsberechtigungen festlegen.

← Art. 12 RVOV Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Sitzungsort und Sitzungstag Art. 14 RVOV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A 2009 26 · gr (Art. 13 Abs. 1 RVOV)
Property Sale Gain Realization Date Dispute
eines Amtes oder einer gleichgestellten Organisationseinheit zeichnungsberechtigt (Art. 13 Abs. 1 RVOV). Sie können für bestimmte Sachbereiche weitere Unterschriftsberechtigungen festlegen (Art. 13 Abs. 2 RVOV), wobei eine