170.310
RVOVOOGA
CH-GR
Art. 12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Unterschriftsberechtigung 1. In den Departementen
Kantonale Verwaltung
Art. 12 RVOV · Unterschriftsberechtigung 1. In den Departementen
1. Die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher sind für den Aufgabenbereich eines Departementes zeichnungsberechtigt.
2. Sie können für bestimmte Sachbereiche weitere Unterschriftsberechtigungen festlegen.
3. Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes unterzeichnet im Verhinderungsfalle der Vorsteherin oder des Vorstehers das stellvertretende Regierungsmitglied oder, wenn dieses ebenfalls verhindert ist, ein anderes Mitglied der Regierung.