Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.310 RVOVOOGA CH-GR

Art. 11 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Organisatorische Gliederung Departemente und Standeskanzlei

Kantonale Verwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 RVOV · Organisatorische Gliederung Departemente und Standeskanzlei

1. Die organisatorische Gliederung der Departemente in Ämter und gleichgestellte Organisationseinheiten sowie der Standeskanzlei wird von der Regierung in Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt. Die weitere Organisation bestimmt die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher beziehungsweise die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor.

← Art. 10 RVOV Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Sitzungsort und Sitzungstag Art. 12 RVOV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →