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Art. 9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Beschlussfassung 1. Allgemein

Regierung - Organisation und Verfahren
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Art. 9 RVOG · Beschlussfassung 1. Allgemein

1. Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind.

2. Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

3. Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden.

4. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

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