170.300
RVOGOLOGALCOGA
CH-GR
Art. 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Teilnahme
Regierung - Organisation und Verfahren
Art. 8 RVOG · Teilnahme
1. An den Regierungssitzungen nehmen die Regierungsmitglieder und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor teil.
2. Die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor hat beratende Stimme, protokolliert die getroffenen Beschlüsse und sorgt für deren Bekanntmachung. Für die Geschäfte der Standeskanzlei besitzt sie oder er das Antragsrecht. Im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an den Sitzungen teil.
3. Die Regierung kann zu ihrer Information Mitarbeitende oder andere Sachkundige beiziehen.