170.300
RVOGOLOGALCOGA
CH-GR
Art. 7 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Einberufung
Regierung - Organisation und Verfahren
Art. 7 RVOG · Einberufung
1. Die Regierung versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie tagt in der Regel einmal pro Woche.
2. Jedes Regierungsmitglied kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3. Die Verhandlungen der Regierung sind nicht öffentlich.