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Art. 7 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Einberufung

Regierung - Organisation und Verfahren
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Art. 7 RVOG · Einberufung

1. Die Regierung versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie tagt in der Regel einmal pro Woche.

2. Jedes Regierungsmitglied kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.

3. Die Verhandlungen der Regierung sind nicht öffentlich.

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