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Art. 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Geschenkannahmeverbot

Regierung - Stellung und Aufgaben
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Art. 6 RVOG · Geschenkannahmeverbot

1. Die Regierungsmitglieder dürfen für ihre amtliche Tätigkeit grundsätzlich keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen.

2. Ausgenommen davon sind Geschenke, welche in der konkreten Situation üblich und von untergeordnetem Wert sind.

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