170.300
RVOGOLOGALCOGA
CH-GR
Art. 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Geschenkannahmeverbot
Regierung - Stellung und Aufgaben
Art. 6 RVOG · Geschenkannahmeverbot
1. Die Regierungsmitglieder dürfen für ihre amtliche Tätigkeit grundsätzlich keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen oder annehmen.
2. Ausgenommen davon sind Geschenke, welche in der konkreten Situation üblich und von untergeordnetem Wert sind.