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Art. 5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Amtsgeheimnis

Regierung - Stellung und Aufgaben
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Art. 5 RVOG · Amtsgeheimnis

1. Die Regierungsmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Öffentlichkeitsgesetz besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht. Das Amtsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu wahren.

2. Die Regierung kann ein Mitglied ermächtigen, in einem Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren über Gegenstände seines Amtsgeheimnisses auszusagen oder Akten herauszugeben.

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