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Art. 26 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Referendum und In-Kraft-Treten

Schlussbestimmungen
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Art. 26 RVOG · Referendum und In-Kraft-Treten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es wird von der Regierung in Kraft gesetzt.

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