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Art. 24 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 24 RVOG · Vollzug

1. Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über

a) den Geschäftsgang in der Regierung;

b) die Benennung der fünf Departemente und die Zuordnung der Aufgabenbereiche;

c) die organisatorische Gliederung der Departemente und der Standeskanzlei in den Grundzügen;

d) die Unterschriftsberechtigung für die Regierung, Departemente und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.

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