170.300
RVOGOLOGALCOGA
CH-GR
Art. 24 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Vollzug
Schlussbestimmungen
Art. 24 RVOG · Vollzug
1. Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über
a) den Geschäftsgang in der Regierung;
b) die Benennung der fünf Departemente und die Zuordnung der Aufgabenbereiche;
c) die organisatorische Gliederung der Departemente und der Standeskanzlei in den Grundzügen;
d) die Unterschriftsberechtigung für die Regierung, Departemente und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.