170.300
RVOGOLOGALCOGA
CH-GR
Art. 23 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Zusammenarbeit
Kantonale Verwaltung
Art. 23 RVOG · Zusammenarbeit
1. Die Departemente und die übrigen Verwaltungseinheiten sind bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2. Die Regierung kann für die Behandlung wichtiger Geschäfte besondere Arbeitsgruppen, Kommissionen, Konferenzen oder Projektorganisationen einsetzen, denen auch aussenstehende Sachverständige angehören können.
3. Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer Departemente bestimmt im Konfliktfall die Regierung, welchem von ihnen die Federführung zukommt.