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Art. 23 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Zusammenarbeit

Kantonale Verwaltung
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Art. 23 RVOG · Zusammenarbeit

1. Die Departemente und die übrigen Verwaltungseinheiten sind bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten zur Zusammenarbeit verpflichtet.

2. Die Regierung kann für die Behandlung wichtiger Geschäfte besondere Arbeitsgruppen, Kommissionen, Konferenzen oder Projektorganisationen einsetzen, denen auch aussenstehende Sachverständige angehören können.

3. Berührt ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich mehrerer Departemente bestimmt im Konfliktfall die Regierung, welchem von ihnen die Federführung zukommt.

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