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Art. 21 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Standeskanzlei als Stabsstelle

Kantonale Verwaltung
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Art. 21 RVOG · Standeskanzlei als Stabsstelle

1. Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle von Regierung und Verwaltung und erfüllt die ihr durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung zugewiesenen Aufgaben.

2. Sie führt und beaufsichtigt die ihr unterstellten Verwaltungseinheiten.

3. Sie wird von der Kanzleidirektorin oder vom Kanzleidirektor geleitet, die der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten untersteht.

4. Die organisatorische Gliederung der Standeskanzlei in den Grundzügen wird durch die Regierung festgelegt.

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