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Art. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Aufgaben

Regierung - Stellung und Aufgaben
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Art. 2 RVOG · Aufgaben

1. Die Aufgaben der Regierung richten sich insbesondere nach Artikel 42 ff. der Kantonsverfassung sowie nach den in der übrigen Gesetzgebung enthaltenen Bestimmungen.

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