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Art. 18 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - 2. Benennung, Aufgabenbereiche

Kantonale Verwaltung
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Art. 18 RVOG · 2. Benennung, Aufgabenbereiche

1. Die Regierung benennt die Departemente und weist ihnen die Aufgabenbereiche zu.

2. Bei der Zuweisung achtet sie insbesondere auf die effiziente Aufgabenerledigung und die ausgewogene politische Gewichtung.

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