170.300
RVOGOLOGALCOGA
CH-GR
Art. 18 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - 2. Benennung, Aufgabenbereiche
Kantonale Verwaltung
Art. 18 RVOG · 2. Benennung, Aufgabenbereiche
1. Die Regierung benennt die Departemente und weist ihnen die Aufgabenbereiche zu.
2. Bei der Zuweisung achtet sie insbesondere auf die effiziente Aufgabenerledigung und die ausgewogene politische Gewichtung.