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Art. 17 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Departemente 1. Zuteilung, Stellvertretung

Kantonale Verwaltung
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Art. 17 RVOG · Departemente 1. Zuteilung, Stellvertretung

1. Die Regierung teilt jedem ihrer Mitglieder die Leitung eines Departements zu.

2. Sie bezeichnet für jedes Departement eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

3. Die Zuteilung erfolgt zu Beginn jeder Amtsdauer, nach Ersatzwahlen oder wenn es besondere Umstände rechtfertigen.

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