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Art. 16 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Administrative Unterstellung und Zuweisung

Kantonale Verwaltung
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Art. 16 RVOG · Administrative Unterstellung und Zuweisung

1. Verwaltungseinheiten werden ausnahmsweise einem Departement oder der Standeskanzlei administrativ unterstellt, wenn Spezialvorschriften dies verlangen. Die fachliche Unterstellung richtet sich nach der zuweisenden Regelung.

2. Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit werden einem Departement oder der Standeskanzlei administrativ zugewiesen, soweit sich aus den Spezialvorschriften nichts anderes ergibt. Sie sind nach Massgabe der Spezialvorschriften in der Aufgabenerfüllung autonom.

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