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Art. 15 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Allgemeine Gliederung

Kantonale Verwaltung
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Art. 15 RVOG · Allgemeine Gliederung

1. Die Kantonale Verwaltung gliedert sich in fünf Departemente und die Standeskanzlei als Stabsstelle.

2. Diese umfassen Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind.

3. Verwaltungsaufgaben werden zudem nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften durch Träger ausserhalb der kantonalen Verwaltung wahrgenommen.

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