170.300
RVOGOLOGALCOGA
CH-GR
Art. 15 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Allgemeine Gliederung
Kantonale Verwaltung
Art. 15 RVOG · Allgemeine Gliederung
1. Die Kantonale Verwaltung gliedert sich in fünf Departemente und die Standeskanzlei als Stabsstelle.
2. Diese umfassen Verwaltungseinheiten, die ihnen unterstellt oder administrativ zugewiesen sind.
3. Verwaltungsaufgaben werden zudem nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften durch Träger ausserhalb der kantonalen Verwaltung wahrgenommen.