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Art. 13 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Ausschüsse

Regierung - Organisation und Verfahren
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Art. 13 RVOG · Ausschüsse

1. Die Regierung kann Ausschüsse bilden.

2. Diese bereiten Beratungen und Entscheidungen der Regierung vor oder führen für das Kollegium mit anderen Behörden oder mit Privaten Verhandlungen.

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