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Art. 12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident

Regierung - Organisation und Verfahren
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Art. 12 RVOG · Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident

1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit der Regierung. Sie oder er führt den Vorsitz, sorgt für eine sach- und zeitgerechte Abwicklung der Regierungsgeschäfte und überwacht die Zusammenarbeit unter den Departementen.

2. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Regierung nach aussen, soweit von der Regierung nichts anderes bestimmt wird.

3. Wenn ein Geschäft keinen Aufschub erträgt, so kann sie oder er an Stelle der Gesamtbehörde Präsidialverfügungen erlassen. Diese sind der Regierung nachträglich ohne Verzug zur Kenntnis zu bringen.

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