Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.300 RVOGOLOGALCOGA CH-GR

Art. 11 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Ausstand

Regierung - Organisation und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 RVOG · Ausstand

1. Ein Regierungsmitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn

a) es selbst, die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, eine Person, mit welcher es eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder einer seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad an einem Beschluss der Regierung ein unmittelbares persönliches Interesse hat;

b) die Regierung über Beschwerden gegen eigene Departementsverfügungen entscheidet.

2. Ein unmittelbares persönliches Interesse ist nur anzunehmen, wenn sich aus dem betreffenden Beschluss für eine der in Absatz 1 genannten Personen ein direkter Vor- oder Nachteil ergeben kann.

3. Diese Ausstandsordnung findet sinngemäss auch auf die Tätigkeiten der Regierungsmitglieder als Departementsvorsteherin oder Departementsvorsteher und der Kanzleidirektorin oder des Kanzleidirektors Anwendung.

4. Ausstandsfragen entscheidet die Regierung unter Ausschluss der oder des Betroffenen.

← Art. 10 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - Stellung Art. 12 RVOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2009 49 · gr (Art. 11 Abs. 1 RVOG)
Municipality Denied Appeal to Revise Land Use Plan Due to Lack of Significant Change in Circumstances
The court referenced this article in the context of determining when government members must abstain from a decision.