170.300
RVOGOLOGALCOGA
CH-GR
Art. 10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - 2. Zirkulationsweg
Regierung - Organisation und Verfahren
Art. 10 RVOG · 2. Zirkulationsweg
1. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn die Abhaltung einer Sitzung innert nützlicher Frist nicht möglich ist.
2. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Regierungsmitgliedern.