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Art. 10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) - 2. Zirkulationsweg

Regierung - Organisation und Verfahren
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Art. 10 RVOG · 2. Zirkulationsweg

1. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn die Abhaltung einer Sitzung innert nützlicher Frist nicht möglich ist.

2. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens drei Regierungsmitgliedern.

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