170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 84 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Ausnahmen
Verhandlungsgegenstände - Vereidigung, Amtsgelübde
Art. 84 GGO · Ausnahmen
1. Falls eines der Behördenmitglieder, die vor dem Grossen Rat ihren Eid oder ihr Gelübde abzulegen haben, nicht eintreffen kann, so wird es die Standespräsidentin oder der Standespräsident vor dieser Behörde beim Amtsantritt vereidigen oder ins Gelübde nehmen.