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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 83 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts

Verhandlungsgegenstände - Vereidigung, Amtsgelübde
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Art. 83 GGO · Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts

1. Die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts leisten vor dem Grossen Rat den vorgeschriebenen Eid oder das vorgeschriebene Gelübde.

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