170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 83 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts
Verhandlungsgegenstände - Vereidigung, Amtsgelübde
Art. 83 GGO · Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts
1. Die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts leisten vor dem Grossen Rat den vorgeschriebenen Eid oder das vorgeschriebene Gelübde.