170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 82 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Mitglieder der Regierung
Verhandlungsgegenstände - Vereidigung, Amtsgelübde
Art. 82 GGO · Mitglieder der Regierung
1. Die neu gewählten Mitglieder der Regierung werden von der Standespräsidentin oder vom Standespräsidenten vor versammeltem Rat vereidigt oder ins Amtsgelübde genommen.
2. Der Inhalt des Eides lautet: „Sie, als gewählte Mitglieder der Regierung, schwören zu Gott, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen“. Die Worte des Eides: „Ich schwöre es“.
3. Der Inhalt des Gelübdes lautet: „Sie, als gewählte Mitglieder der Regierung, geloben, alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen“. Die Worte des Gelübdes: „Ich gelobe es“.