170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 81 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Stimmenzählende und Mitteilung der Ergebnisse
Verhandlungsgegenstände - Wahlen
Art. 81 GGO · Stimmenzählende und Mitteilung der Ergebnisse
1. Die Präsidentenkonferenz setzt für die Ermittlung der Wahlergebnisse besondere Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler ein.
2. Die Wahl beziehungsweise Wiederwahl ist den Gewählten, sofern sie nicht Mitglieder der Regierung oder des Grossen Rates sind, schriftlich mitzuteilen.