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Art. 80 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Anwendbares Recht

Verhandlungsgegenstände - Wahlen
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Art. 80 GGO · Anwendbares Recht

1. Fragen, die in der Geschäftsordnung des Grossen Rates nicht geregelt sind, beurteilen sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden.

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