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Art. 8 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Feier Standespräsidentin, -präsident

Allgemeines
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Art. 8 GGO · Feier Standespräsidentin, -präsident

1. Die Feier zur Wahl der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten findet am letzten Tag der Augustsession statt.

2. Der Kanton beteiligt sich mit einem angemessenen Beitrag an den Kosten der Feier.

3. Die Höhe dieses Beitrages legt die Präsidentenkonferenz periodisch fest.

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