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Art. 79 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Mehrere Wahlen

Verhandlungsgegenstände - Wahlen
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Art. 79 GGO · Mehrere Wahlen

1. Werden gleichzeitig verschiedene Wahlen durchgeführt und sind nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, so nimmt sie der Grosse Rat in einem Wahlakt vor.

2. Die Wahlzettel werden für die gleichzeitig durchzuführenden Wahlen gemeinsam ausgeteilt und eingesammelt.

3. Die Berechnung des absoluten Mehrs erfolgt für jede Wahl gesondert.

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