170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 78 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Stimmabgabe
Verhandlungsgegenstände - Wahlen
Art. 78 GGO · Stimmabgabe
1. Die Abgeordneten haben die Wahlzettel selber auszufüllen und eigenhändig den Stimmenzählenden zu übergeben.