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Art. 78 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Stimmabgabe

Verhandlungsgegenstände - Wahlen
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Art. 78 GGO · Stimmabgabe

1. Die Abgeordneten haben die Wahlzettel selber auszufüllen und eigenhändig den Stimmenzählenden zu übergeben.

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