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Art. 77 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Gültiges Mehr

Verhandlungsgegenstände - Wahlen
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Art. 77 GGO · Gültiges Mehr

1. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs.

2. Wird im ersten Wahlgang das absolute Mehr von keiner kandidierenden Person oder von weniger Kandidierenden erreicht, als zu wählen sind, findet ein zweiter, freier Wahlgang statt. In diesem entscheidet das relative Mehr.

3. Stehen die Stimmen ein, bestimmt die Standespräsidentin oder der Standespräsident die gewählte Person durch Ziehung des Loses.

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