Art. 76 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Wahlvorbereitung
Art. 76 GGO · Wahlvorbereitung
1. Die Präsidentenkonferenz nimmt die notwendigen Abklärungen zur Besetzung der Ämter gemäss Artikel 36 Ziffern 3 und 4 der Kantonsverfassung vor.
2. Vorschläge müssen der Konferenz in der Regel bis zwei Monate vor der Wahl schriftlich eingereicht werden. Als Unterlagen sind ein Lebenslauf der kandidierenden Person sowie Angaben zu Ausbildung, Beruf und spezifischer Eignung für das zu besetzende Amt beizulegen.
3. Die Präsidentenkonferenz ist verpflichtet, sich durch eigene Erhebungen, Befragungen und Beschaffung von Unterlagen ein Bild von den Anforderungen an das zu besetzende Amt sowie von der Person der Kandidierenden zu machen.
4. Eine Sprecherin oder ein Sprecher der Konferenz erläutert vorgängig der Wahlen im Plenum das Ergebnis der Prüfung, ohne Wahlempfehlungen abzugeben.