170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 74 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Vorberatung in Kommission
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Parlamentarische Initiative
Art. 74 GGO · Vorberatung in Kommission
1. Die Kommission
a) berät den eingereichten Entwurf. Sie kann Änderungen beantragen oder einen Gegenvorschlag entwerfen;
b) kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorbereitung beiziehen, doch bleibt die Regierung für ihre Stellungnahme frei;
c) unterbreitet das Ergebnis ihrer Beratungen der Regierung und allenfalls interessierten Kreisen zur Stellungnahme;
d) überweist das Geschäft spätestens zwei Jahre nach Einreichung mit Bericht und Antrag an den Grossen Rat.