Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 74 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Vorberatung in Kommission

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Parlamentarische Initiative
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Art. 74 GGO · Vorberatung in Kommission

1. Die Kommission

a) berät den eingereichten Entwurf. Sie kann Änderungen beantragen oder einen Gegenvorschlag entwerfen;

b) kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorbereitung beiziehen, doch bleibt die Regierung für ihre Stellungnahme frei;

c) unterbreitet das Ergebnis ihrer Beratungen der Regierung und allenfalls interessierten Kreisen zur Stellungnahme;

d) überweist das Geschäft spätestens zwei Jahre nach Einreichung mit Bericht und Antrag an den Grossen Rat.

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