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Art. 73 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Einreichung und Überweisung

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Parlamentarische Initiative
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Art. 73 GGO · Einreichung und Überweisung

1. Parlamentarische Initiativen werden schriftlich eingereicht.

2. Sie sind mit einer Begründung zu versehen und werden sämtlichen Ratsmitgliedern nach der Einreichung zur Kenntnis gebracht.

3. Die Präsidentenkonferenz weist nach Anhören der Regierung eine parlamentarische Initiative zurück, wenn

a) sie sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher schon als Ratsgeschäft hängig ist;

b) der Gegenstand von der Regierung als Vorlage vorbereitet und innerhalb eines halben Jahres dem Grossen Rat vorgelegt wird.

4. Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgültig.

5. Die Standespräsidentin oder der Standespräsident stellt nach der Beratung durch Abstimmung fest, ob die parlamentarische Initiative von der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder erheblich erklärt wird. Trifft dies zu, wird die Initiative einer Kommission zur Vorberatung überwiesen.

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