170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 72 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Verfahren
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Antrag auf Direktbeschluss
Art. 72 GGO · Verfahren
1. Der Rat befindet an einer nächsten Sitzung nach der Einreichung eines Antrages auf Direktbeschluss, ob dieser erheblich erklärt und ob eine Kommission mit der Vorberatung beauftragt werden soll.
2. Wird eine Kommission beauftragt, legt der Rat eine Frist fest, innert der sie Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen hat.
3. Die Anträge auf Direktbeschluss sind der Regierung zur Stellungnahme zu überweisen. Der Grosse Rat kann der Regierung für die Stellungnahme eine Frist setzen.