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Art. 70 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Verfahren

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Anfrage
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Art. 70 GGO · Verfahren

1. Die Regierung beantwortet die Anfragen spätestens in der übernächsten Session nach Einreichung schriftlich.

2. Die Anfragerin oder der Anfrager kann sich von der Antwort befriedigt, teilweise oder nicht befriedigt erklären. Diese Erklärung kann in einer Stellungnahme von höchstens vier Minuten erläutert werden.

3. Eine Diskussion findet nur statt, wenn sie vom Rat beschlossen wird. Sinngemäss gelten diesfalls die allgemeinen Regeln über die Beschränkung der Redezeit.

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