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Art. 69 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Berichterstattung, Abschreibung und Erledigung

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Auftrag
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Art. 69 GGO · Berichterstattung, Abschreibung und Erledigung

1. Die Regierung legt der Geschäftsprüfungskommission jeweils im Frühjahr eine Liste der ihr erteilten, jedoch noch nicht erledigten Aufträge vor. Diese enthält zu jedem noch nicht erledigten Auftrag, welcher zum Stichtag der Liste bereits vor mehr als zwei Jahren überwiesen wurde, Angaben zum aktuellen Stand und der vorgesehenen Erledigung. Im Rahmen eines Berichtes über die Finanz- und Aufsichtsarbeit beantragt die Geschäftsprüfungskommission eine allfällige Abschreibung von Aufträgen. Beruht eine Vorlage der Regierung auf einem Auftrag, stellt die Regierung bereits in der Botschaft den Antrag auf Abschreibung.

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