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Art. 68 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Beratung

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Auftrag
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Art. 68 GGO · Beratung

1. Eine Diskussion findet nur statt, wenn ein Auftrag von der Regierung oder aus der Ratsmitte bekämpft oder Diskussion vom Rat beschlossen wird. Sinngemäss gelten diesfalls die allgemeinen Regeln über die Redezeit.

2. Wenn ein sachlicher Zusammenhang mit einem hängigen Geschäft besteht, können beantwortete Aufträge gleichzeitig beraten werden.

3. Ist ein Auftrag im Zeitpunkt der Beratung im Grossen Rat vollzogen, kann der Auftrag mit der Überweisung als erfüllt abgeschrieben werden.

4. Am Schluss der Beratung beschliesst der Rat, ob der Vorstoss der Regierung zu überweisen oder abzulehnen ist.

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