170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 67 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Behandlung
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Auftrag
Art. 67 GGO · Behandlung
1. Die Regierung erstattet dem Grossen Rat spätestens in der übernächsten Session nach Einreichung schriftlichen Bericht und Antrag zum Auftrag.
2. Die Regierung kann beantragen, einen Auftrag ganz oder teilweise zu überweisen, abzuändern, abzuschreiben oder abzulehnen.
3. Der Text des Auftrages kann auf Antrag aus der Mitte des Rates oder der Regierung geändert werden.
4. Die Unterzeichnenden können durch Mehrheitsbeschluss
a) den Auftrag bis zum Abschluss der Beratungen im Rat zurückziehen;
b) eine Gegenüberstellung des ursprünglichen Textes des Auftrages und eines allfällig abgeänderten Textes in einer Abstimmung verlangen. Ein nachfolgender Rückzug des Auftrages ist diesfalls ausgeschlossen.