Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 67 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Behandlung

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Auftrag
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 67 GGO · Behandlung

1. Die Regierung erstattet dem Grossen Rat spätestens in der übernächsten Session nach Einreichung schriftlichen Bericht und Antrag zum Auftrag.

2. Die Regierung kann beantragen, einen Auftrag ganz oder teilweise zu überweisen, abzuändern, abzuschreiben oder abzulehnen.

3. Der Text des Auftrages kann auf Antrag aus der Mitte des Rates oder der Regierung geändert werden.

4. Die Unterzeichnenden können durch Mehrheitsbeschluss

a) den Auftrag bis zum Abschluss der Beratungen im Rat zurückziehen;

b) eine Gegenüberstellung des ursprünglichen Textes des Auftrages und eines allfällig abgeänderten Textes in einer Abstimmung verlangen. Ein nachfolgender Rückzug des Auftrages ist diesfalls ausgeschlossen.

← Art. 66 GGO Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Sessionen 1. Anzahl und Dauer Art. 68 GGO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →