Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 66 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Dringliche Behandlung

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 66 GGO · Dringliche Behandlung

1. Anfragen können vom Grossen Rat dringlich erklärt werden, wenn sie spätestens an der Eröffnungssitzung einer Session eingereicht werden.

2. Ist Dringlichkeit beschlossen, wird die Anfrage in der gleichen Session behandelt.

← Art. 65 GGO Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Sessionen 1. Anzahl und Dauer Art. 67 GGO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →