170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 66 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Dringliche Behandlung
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Allgemeines
Art. 66 GGO · Dringliche Behandlung
1. Anfragen können vom Grossen Rat dringlich erklärt werden, wenn sie spätestens an der Eröffnungssitzung einer Session eingereicht werden.
2. Ist Dringlichkeit beschlossen, wird die Anfrage in der gleichen Session behandelt.