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Art. 65 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Einreichung und Rückweisung

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Allgemeines
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Art. 65 GGO · Einreichung und Rückweisung

1. Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen können bei der Standespräsidentin oder dem Standespräsidenten parlamentarische Vorstösse einreichen. Diese sind mit einem Antrag und einer kurzen Begründung zu versehen. Die Standespräsidentin oder der Standespräsident bringt sie dem Rat in der gleichen Sitzung zur Kenntnis.

2. Die Präsidentenkonferenz prüft die eingereichten parlamentarischen Vorstösse in formeller Hinsicht; sie kann dazu die Regierung anhören. Sie weist sie zurück, wenn

a) sie nicht die richtige Form aufweisen;

b) der Gegenstand des Vorstosses in der laufenden Legislaturperiode schon einmal beraten wurde und die Sachlage sich in der Zwischenzeit nicht geändert hat;

c) das Begehren nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann.

3. Wenn die Rückweisung nicht akzeptiert wird, entscheidet der Grosse Rat endgültig.

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