170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 64 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Verfahren
Allgemeine Verfahrensordnung - Wiedererwägung
Art. 64 GGO · Verfahren
1. Beschlüsse des Grossen Rates können nur in der Session, in welcher sie gefasst werden, in Wiedererwägung gezogen werden.
2. Auf die Wiedererwägung ist einzutreten, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenden beschlossen wird. Für die Abstimmung über den materiellen Antrag genügt die Mehrheit der Stimmen, wenn keine andere Vorschrift besteht.
3. Bei Beschlüssen zur Geschäftsordnung genügt die einfache Mehrheit.
4. Beschlüsse des Grossen Rates, für welche gemäss Absatz 1 eine Wiedererwägung ausgeschlossen ist, können nur auf dem Wege des ordentlichen Rechtssetzungsverfahrens geändert werden.