170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 63 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Stichentscheid
Allgemeine Verfahrensordnung - Abstimmungen
Art. 63 GGO · Stichentscheid
1. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Stehen die Stimmen ein, so entscheidet sie oder er, und zwar ohne Rücksicht auf die schon abgegebene Stimme.