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Art. 63 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Stichentscheid

Allgemeine Verfahrensordnung - Abstimmungen
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Art. 63 GGO · Stichentscheid

1. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Stehen die Stimmen ein, so entscheidet sie oder er, und zwar ohne Rücksicht auf die schon abgegebene Stimme.

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