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Art. 62b Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 3. Abstimmung durch Aufstehen

Allgemeine Verfahrensordnung - Abstimmungen
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Art. 62b GGO · 3. Abstimmung durch Aufstehen

1. Bei offenen Abstimmungen durch Aufstehen ermitteln die Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler die Abstimmungsergebnisse und melden diese der Protokollführerin oder dem Protokollführer zuhanden der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten.

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