170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 62b Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 3. Abstimmung durch Aufstehen
Allgemeine Verfahrensordnung - Abstimmungen
Art. 62b GGO · 3. Abstimmung durch Aufstehen
1. Bei offenen Abstimmungen durch Aufstehen ermitteln die Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler die Abstimmungsergebnisse und melden diese der Protokollführerin oder dem Protokollführer zuhanden der Standespräsidentin oder des Standespräsidenten.