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Art. 62a Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - 2. Elektronische Stimmabgabe

Allgemeine Verfahrensordnung - Abstimmungen
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Art. 62a GGO · 2. Elektronische Stimmabgabe

1. Die elektronische Abstimmungsanlage zählt und speichert die abgegebenen Stimmen und die Stimmenthaltungen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.

2. Die Ergebnisse der Abstimmungen werden auf Namenslisten gespeichert. Diese Namenslisten werden auf der Internetseite des Kantons publiziert.

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