170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 62 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Stimmabgabe bei Sachgeschäften 1. Im Allgemeinen
Allgemeine Verfahrensordnung - Abstimmungen
Art. 62 GGO · Stimmabgabe bei Sachgeschäften 1. Im Allgemeinen
1. Während der Abstimmungen haben sich die Abgeordneten an ihren Plätzen aufzuhalten. Es zählen nur Stimmen, die am eigenen Platz abgegeben werden.
2. Die Stimmabgabe erfolgt offen und mit dem elektronischen Abstimmungssystem. Bei defekter Anlage und in besonderen Fällen kann eine Abstimmung durch Aufstehen durchgeführt werden.
3. Ein Ratsmitglied hat seine Stimme abzugeben (Ja oder Nein) oder sich der Stimme zu enthalten.
4. In Begnadigungssachen oder wenn 25 Ratsmitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.
5. Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt.
6. Die Standespräsidentin oder der Standespräsident gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.
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