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170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 61 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Zusammengesetzte Anträge

Allgemeine Verfahrensordnung - Abstimmungen
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Art. 61 GGO · Zusammengesetzte Anträge

1. Bei zusammengesetzten Anträgen ist über die einzelnen Teile getrennt abzustimmen. Kann eine Abstimmungsfrage geteilt werden, so hat dies zu geschehen, sofern ein Mitglied es verlangt.

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