170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 61 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Zusammengesetzte Anträge
Allgemeine Verfahrensordnung - Abstimmungen
Art. 61 GGO · Zusammengesetzte Anträge
1. Bei zusammengesetzten Anträgen ist über die einzelnen Teile getrennt abzustimmen. Kann eine Abstimmungsfrage geteilt werden, so hat dies zu geschehen, sofern ein Mitglied es verlangt.