Art. 60 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Mehrere Anträge
Art. 60 GGO · Mehrere Anträge
1. Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen.
2. Liegen mehr als zwei Hauptanträge vor, so werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht, wobei jedes Mitglied nur einem von ihnen stimmen darf. Hat keiner die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, so ist darüber abzustimmen, welcher von denjenigen Anträgen, welche die wenigsten Stimmen erhielten, wegzufallen habe. Hierauf wird das gleiche Verfahren auf die übrig gebliebenen Anträge angewendet, bis einer die absolute Mehrheit erhält.
3. Wer einem Unterabänderungsantrag zugestimmt hat, ist nicht gehalten, auch für den Abänderungsantrag zu stimmen; ebenso wenig verpflichtet die Zustimmung zum Abänderungsantrag zur Bejahung des Hauptantrages.