Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 6 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Wahlverfahren Ratspräsidium

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 GGO · Wahlverfahren Ratspräsidium

1. Die Wahl des Ratspräsidiums erfolgt schriftlich und geheim in getrennten Wahlakten nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Bei der Ermittlung des absoluten Mehrs fallen leere und ungültige Stimmen ausser Betracht.

2. Die beiden ersten Wahlgänge sind gänzlich frei. Für den dritten Wahlgang bleiben nur die zwei Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Wahl. Stimmen zugunsten anderer Kandidatinnen oder Kandidaten sind ungültig. Beim Einstehen der Stimmen entscheidet das Los.

← Art. 5 GGO Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Sessionen 1. Anzahl und Dauer Art. 7 GGO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →