170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 6 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Wahlverfahren Ratspräsidium
Allgemeines
Art. 6 GGO · Wahlverfahren Ratspräsidium
1. Die Wahl des Ratspräsidiums erfolgt schriftlich und geheim in getrennten Wahlakten nach dem Grundsatz des absoluten Mehrs. Bei der Ermittlung des absoluten Mehrs fallen leere und ungültige Stimmen ausser Betracht.
2. Die beiden ersten Wahlgänge sind gänzlich frei. Für den dritten Wahlgang bleiben nur die zwei Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Wahl. Stimmen zugunsten anderer Kandidatinnen oder Kandidaten sind ungültig. Beim Einstehen der Stimmen entscheidet das Los.