170.140
GGOROGC
CH-GR
Art. 59 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Einleitung
Allgemeine Verfahrensordnung - Abstimmungen
Art. 59 GGO · Einleitung
1. Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Rate die gestellten Anträge im Wortlaut bekannt und ordnet an, in welcher Weise abgestimmt werden soll. Einwendungen dagegen werden vom Rate sogleich erledigt.