Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.140 GGOROGC CH-GR

Art. 59 Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Einleitung

Allgemeine Verfahrensordnung - Abstimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (92 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 GGO · Einleitung

1. Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Rate die gestellten Anträge im Wortlaut bekannt und ordnet an, in welcher Weise abgestimmt werden soll. Einwendungen dagegen werden vom Rate sogleich erledigt.

← Art. 58a GGO Geschäftsordnung des Grossen Rates (GGO) - Sessionen 1. Anzahl und Dauer Art. 60 GGO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →